Anmeldung
Nächster Faschingsumzug erst wieder 2026!
Hier könnt ihr das offizielle Anmelde-Formular downloaden.
Die folgenden Bedingungen müssen bei einer Teilnahme am Umzug erfüllt werden:
· Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind zu beachten
· Für jeden Umzugswagen sind zwei Volljährige und nicht alkoholisierte Aufsichtspersonen zu bestimmen (Fahrer und eine Person auf dem Wagen)
· Die Führer der eingesetzten Fahrzeuge müssen im Besitz einer entsprechend gültigen Fahrerlaubnis sein. Das Mindestalter für den Fahrer beträgt 18 Jahre.
Für Fahrer gilt Alkoholverbot.
· Die Fahrzeugführer sind zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme anzuhalten. Ein ausreichender Abstand zum Vorausfahrenden ist einzuhalten.
· Es dürfen nur zugelassene oder von der Zulassung befreite, verkehrssichere Fahrzeuge, die der StVZO und den besonderen Anforderungen des Umzuges entsprechen, teilnehmen. Fahrzeuge mit roter Nummer sind nicht erlaubt!
· Für alle Fahrzeuge muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung bestehen. Landwirtschaftliche Fahrzeuge sind für die Umzüge zweckentfremdet, darum muss der Fahrzeughalter die Teilnahme am Faschingsumzug bei seiner Versicherung melden.
· Die vorgeschriebenen technischen Einrichtungen (Bremsanlage, Beleuchtung, …) müssen während der An- und Abfahrt vollständig vorhanden und betriebsbereit sein.
· Anhänger dürfen nur hinter Zugfahrzeugen mitgeführt werden, die hierfür geeignet sind. Die Fahrzeuge müssen mit einer Betriebs- und Feststellbremse ausgerüstet sein.
· Der Fahrzeughalter, sowie der Fahrzeugführer sind dafür verantwortlich, dass durch die am Fahrzeug angebrachten Aufbauten und Veränderungen die Sichtverhältnisse für den Fahrzeugführer und die Bedienfähigkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werden.
· Jeder Umzugswagen muss pro Achse von einer volljährigen Begleitperson (links und rechts) begleitet werden, um den Wagen abzusichern. Die Begleitpersonen die neben dem Faschingswagen laufen müssen nüchtern und eindeutig erkennbar sein. Bitte beachten Sie diesen sehr wichtigen Punkt, denn nur so können Unfälle vermieden werden.
· Auf der An- und Abfahrt des Umzuges ist die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche der Fahrzeuge untersagt. Die Höchstzahl der auf jedem Umzugswagen zu befördernden Personen ist unter Beachtung des zulässigen Gesamtgewichts des Anhängers festzulegen. Der Aufenthalt von Personen auf oder an Zugmaschinen ist untersagt.
· Auf den Faschingswägen sollten nur Plastikflaschen oder Plastikbecher verwendet werden, um Unfälle zu vermeiden.
· Während des Umzuges darf nicht mit Gegenständen, durch die Zuschauer verletzt werden können, geworfen werden (Bonbons nur seitlich werfen). Das Abwerfen von z.B. Heu, Stroh oder Plastik-Konfetti ist verboten. Bei Zuwiderhandlungen hat der Verursacher die Kosten der Straßenreinigung zu tragen. Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, sowie die Verwendung von Schallkanonen, Böllern, Wasserwerfern und ähnlichem ist verboten.
· Musikanlagen auf den Umzugswägen dürfen nur mit einer Lautstärke von max. 90dB betrieben werden. Musikanlagen dürfen nur 30 Minuten vor Umzugsbeginn, während des Umzugs und 30 Minuten nach dem Umzug betrieben werden.
· Zugteilnehmer, die erkennbar unter Alkoholeinfluss stehen, werden von der Teilnahme ausgeschlossen. Es wird empfohlen auf den Umzugswägen einen Feuerlöscher mit min. 9kg mitzuführen.
· Am Ende des Umzugs müssen die Ladeflächen verlassen werden!
· Den Anordnungen der Polizei, Feuerwehr und Sicherheitskräften sind Folge zu leisten.
· Für jeden teilnehmenden Umzugswagen muss ein Gutachten vorgelegt werden (Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen bei Brauchtumsveranstaltungen). Ohne ein Gutachten ist eine Teilnahme am Umzug nicht möglich.